Finanzamt

Bauabzugssteuer:

Der Martin Hochbau - Tiefbau GmbH liegt eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Marl vor, mit der ihr bescheinigt wird, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug gem. § 48 Abs.1 EStG befreit ist.

Diese Bescheinigung gilt seit dem 01.01.2005 und wurde bis zum 14.07.2022 verlängert.

Bescheinigung als pdf-Datei:

MartinBau - Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigung


Umkehr der Umsatzsteuerschuld:

Ab dem 01. April 2004 wurde der §13b UStG (Umsatzsteuergesetz) dahingehend ergänzt, dass bei Bauleistungen inländischer Unternehmer die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber übergeht, sofern dieser Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt.

 

Gemäß dem Gesetz erbringt der Leistungsempfänger unter anderem Bauleistungen, wenn er im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 b Einkommensteuergesetz vorlegt. In diesen Fällen dürfen wir in unseren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wir sind auch verpflichtet, auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Unsere Rechnungen erhalten daher den Hinweis :

 

„Gemäß § 13b UStG ist der Leistungsempfänger zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.“

 

Für die Klaus Martin Hochbau - Tiefbau GmbH bestätigen wir Ihnen, dass wir ein im Inland ansässiges Unternehmen sind, das Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG erbringt. Dies wird mit der Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Einkommensteuergesetz) vom Finanzamt Marl bestätigt.

 

Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE215755897

Unsere Steuer Nr.: 307/5740/1141 (Finanzamt Borken)

Bescheinigung als pdf-Datei:

MartinBau - Bescheinigung Umkehr der Umsatzsteuerschuld
Bescheinigung Umkehr der Umsatzsteuerschuld